Crowdworking oder Online-Crowdsourcing als bezahltes Auslagern von Arbeit in die Crowd mittels offener Calls (Jeff Howe) ist ein junges, aber wachsendes Phänomen. Etwa 2-3 Mio. meist solo-selbständige, überdurchschnittlich gebildete und überwiegend in Teilzeit arbeitende Crowdworker sind für bisher meist größere Crowdsourcer projekt- oder kleinaufgabenbezogen mittels eigener oder Crowdworking-Plattformen tätig. (In jüngster Zeit wird für alle offline tätigen, die über eine Plattform vermitteltes Putzen, Lieferfahrten etc. ausführen, Gigworker als Begriff vorgeschlagen.)
Zum Selbstbewusstsein der Crowdworker, deren Aufgabenspektrum sich vom Taggen von Bildern über offline putzen oder fotografieren bis zur komplexen Fehlersuche oder Programmieren erstreckt, gehört auch, dass sie bei freier Zeiteinteilung ohne Gängelung eines physisch vorhandenen Vorgesetzten ihre Aufgabe nach bestem Wissen erfüllen dürfen. Was zählt, ist hier nicht der persönliche Balzauftritt beim Chef, sondern allein das Ergebnis.
Diese indirekte Struktur kann bei komplexen, nicht optimal gebrieften Aufgaben aber auch ein Nachteil sein, wie uns einige Autoren der Plattform content.de auf der Paneldiskussion bei der Zukunft Personal 2017 am 20.9.2017 offenbarten: manchmal sei es schon erforderlich, ohne Umweg über die Plattform direkt mit dem Auftraggeber des Calls (Crowdsourcer) zu kommunizieren, um die gestellte Aufgabe bestmöglich zu begreifen und erfüllen zu können.
Der ganz klare Vorteil für den Crowdsourcer aber besteht darin, dass er auf eine theoretisch weltweit verfügbare Anzahl von Crowdworkern zurückgreifen kann, die klar unter dem Marktpreis von Agenturen oder etablierten Selbständigen arbeiten. Damit das nicht zu digitaler Sklaverei und Preisdumping verkommt, haben führende Crowdworkingplattformen aus Deutschland (und eine aus GB) bereits den 2015 von Testbirds und dem DCV initiierten Code of Conduct für bezahltes Crowdworking (ein Upgrade erfolgte im Januar 2017 unter Beteiligung der IG Metall) erarbeitet, den einzigen weltweit bisher.
Inhalt dieses CoC ist die Definition guter digitaler Arbeit und die Selbstverpflichtung der Plattformen zu regional angemessener Entlohnung der Crowdworker, aber auch zu transparenter und fairer Gestaltung der Plattformen-AGBs sowie regelmäßiger Qualitätskontrolle. In der Diskussion sind noch die Beteiligungsrechte der Crowdworker und die Portabilität der Aufgabeninhalte und -bewertungen (digitales Zeugnis), was für die Crowdworker beim Wechsel zu anderen Plattformen oder zurück in eine Festanstellung wichtig ist.
Für die Plattformen ist es in der Regel ein 2-seitiges Geschäftsmodell: sie müssen sowohl die Interessen der Crowdworker als auch die der Crowdsourcer beachten. Es nützt ihnen auch nichts, nur eine Seite zu bevorzugen, dann fällt die Attraktivität für die andere Seite weg.
Auf dieser Basis kann nun beruhigt der deutsche Mittelstand auch seine (Teil-)Aufgaben, z.B. digitale Transformationsprozesse, kostengünstig und ohne arbeitsrechtlichen Probleme in Konjunkturflauten an die Crowd auslagern, entweder direkt mittels Expertenplattformen wie crowdexperts.de über Dienst- und Werkverträge oder mittels Crowdworkingplattformen wie clickworker, streetspotr, content.de, CrowdGuru, testbirds oder jovoto, die die buchhalterische und organisatorische Abwicklung inkl. Qualitätskontrolle der Crowdworker übernehmen. Dadurch können sich Crowdsourcer wie Crowdworker auf Ihre Kernaufgabe – Briefing und Ausführung – konzentrieren.
Aus Sicht der Crowdworker ist diese Art von Arbeit 4.0 neben aller örtlicher wie zeitlicher Flexibilität einkommens- wie arbeitsabsicherungsmäßig nach wie vor ein Vabanquespiel. Das deutsche Arbeitsrecht hat noch immer das Arbeitsmodell des in Vollzeit beschäftigten Industriearbeitnehmers als Basis und ist dem mobil oder remote seine Aufgaben erledigenden Crowdworker noch nicht angepasst. So droht ihm ständig ein Statusfeststellungsverfahren, was sehr häufig die Attestierung der Scheinselbständigkeit zur Folge hat mit allen finanziell negativen Folgen für beide Seiten (vgl. www.vgsd.de/scheinse).
Davon unabhängig sollte der Crowdworker auch die AGBs der Plattformen genau beachten: bei Formulierungen wie „Es gelten die aktuelle auf der Plattform veröffentlichten Geschäftsbedingungen.“ Kann es schnell passieren, dass sie sich zu seinen Ungunsten ändern nach Auftragsannahme, z.B. durch Streichung der Nachbesserungsoption bei Unzufriedenheit durch den Auftraggeber oder der Nutzungsabtretung am Urheberrecht des erstellten Textes oder Bildes oder Layouts/Logos nur im Falle des Gewinns des Auftrags bei mehreren konkurrierenden Crowdworkern, denn der Auftraggeber zahlt nur für den Entwurf/Text, den er sich entscheidet, nicht für die erfolglosen Entwürfe. Aber die Plattformen könnten bei entsprechend formulierten AGBs versuchen, diese abgelehnten Entwürfe dennoch auf eigene Rechnung am Markt unterzubringen, wenn die Crowdworker unvorsichtigerweise (wie es bei bei Facebook hochgeladenen Bildern und Videos noch heute der Fall ist) alle Nutzungsrechte an die jeweilige Plattform abtreten (siehe hierzu auch Thomas Klebe, Leiter des Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht, zuletzt dpa/tmn in Wolfsburger Nachrichten, Ende September 2017, und in: Friedrich-Ebert-Stiftung, WISO direkt 22/2017).
Quellen:
Jeff Howe: Crowdsourcing: Why the Power of the Crowd is Driving the Future of Business, 2009
Christiane Benner (Hrsg.): Crowdwork – zurück in die Zukunft? Perspektiven digitaler Arbeit, 2015