Um ein rechtlich einwandfreies Impressum zu haben, sollte man auf copy & paste verzichten und aufgrund sich ständig ändernder Rechts- und Gesetzeslage einen Anwalt hinzuziehen. Denn auch meine Angaben hier sind nicht vollständig, nicht erschöpfend und haben kein Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit. Stand dieser Infos ist der Januar 2025.
1. Aus RStV wird MStV
So wurde schon seit 7.11.2020 der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zum Beispiel durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt. Das heißt für alle Social Media-Kanalbetreiber: Wer also bisher im Impressum stehen hat: „Verantwortlich i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV“ muss diese Angabe ändern in „Verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“.
2. Aus TMG wird DDG
Seit dem 14.05.2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Deutschland. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für digitale Angebote, wie Online-Plattformen und Suchmaschinen.
- Die bisher in §§ 5 und 6 TMG geregelten Informationspflichten (= die Impressumspflicht und die Vorgaben zur Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation) finden sich nun nahezu unverändert in §§ 5 und 6 DDG. Inhaltlich hat die Gesetzesnovelle damit keine Auswirkungen.
- Enthalten Ihre Texte Verweise auf die alte Gesetzeslage, sollten Sie diese abändern, beispielsweise von „Impressum gemäß § 5 TMG“ auf die Angabe „Impressum gemäß § 5 DDG“.
- Beachten Sie aber auch, dass keine Pflicht zur Gesetzesangabe besteht. Möchten Sie Anpassungen vermeiden, können Sie also auch ganz auf eine entsprechende Angabe verzichten.
3. Was muss in ein Impressum ?
Nach dem Digital Service Act (DSA) sind folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Allgemeine Pflichtangaben
- Name des Unternehmens
- Name der verantwortlichen Person(en)
- Anschrift der Niederlassung (Haus-Adresse, nicht nur Postfach)
- Rechtsform, Registernummer und Registergericht: bei juristischen Personen und e.K.
- Kontaktdaten zur schnellen unmittelbaren Erreichbarkeit – am besten: Telefonnummer und Emailadresse.
- Bei zulassungspflichtigem Gewerbe Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift – Beispiele für zulassungspflichtige Gewerbe:
- Immobilienmakler nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO,
- Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler etc. nach §§ 34 d, e, f GewO
- Neu: Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes): nur sofern eine solche auf Antrag erteilt worden ist (nicht: Steuernummer)
4. Der Kardinalfehler: Angabe der Steuernummer im Impressum
Aber man findet sie manchmal auch in der E-Mail-Signatur oder auf Visitenkarten (alles schon erlebt!).
Merke: Die Steuernummer (z.B. 123/1234/1234) gehört NUR auf die Rechnung!!
Begründung: Trolls oder Wirtschaftsspione rufen unter falschem Namen („Tach, Meyer, ich bin der neue Steuerberater der XY GmbH“) im offengelegten Finanzamt an und erkundigen sich unter Nennung der Steuernummer nach wichtigen Steuerangaben. Um den Störenfried loszuwerden, geben die überlasteten Finanzbeamten bereitwillig Auskunft und schon ist der Schaden da!
Dies betrifft ausdrücklich nicht die USt.-ID-Nr. (Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes), die auf jeden Fall, wenn sie denn beantragt und erteilt wurde, ins Impressum gehört, damit der grenzüberschreitende Umsatzsteuerausgleich problemloser geregelt werden kann.
5. Verantwortlichkeiten benennen
Neben Erste-Hilfe-Kräften und Feuer- und Datenschutzbeauftragten sollten in den Unternehmen auch für Cybercrime und Compliance Verantwortlichkeiten definiert werden, damit es jeweils eine Person gibt, die zuständig ist.
6. Im Falle von Rechtsverstößen drohen kostenträchtige Abmahnungen oder Bußgelder und weitergehende Sanktionen oder Konsequenzen sind möglich.
Quellen:
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Internetrecht/Impressum-im-Internet/
www.tcilaw.de – Aus RStV wurde MStV