ChapGT unterliegt gegenüber der GEMA – die systematische
Rechtsverletzungen der KI gestoppt
Gastbeitrag von RA Jan Froehlich
Das Landgericht München I (Urt. 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24) hat die rechtswidrige Nutzung der Texte der von beispielsweise Herbert Grönemeyer, Helene Fischer und anderen Kreativen zurecht gestoppt. Die strukturierte Rechtswidrigkeit von ChapGT und wie auch anderer KI Unternehmen wurde gestoppt und das ist gut so. Die maschinengestützte Enteignung und die Schutzlosigkeit der Kreativen bedarf nachhaltiger und unumkehrbarer Stopp-Schilder.
Landgericht München, Urteil vom 11.11.2025, Az.: 42 O 14139/24
Das Landgericht München I hat sich an der identischen Übernahmen von Texten gestört, die in der Werkform kopiert und vervielfältigt wurden.
Das Landgericht hielt fest, dass die Texte zum Training von ChatGPT verwendet wurden und auf einfache Anfragen an das System (sog. Prompts) exakt oder weitaus überwiegend identisch wieder ausgegeben worden (sog. Outputs). Dies war der Kammer ein Beleg dafür, dass die Texte in den relevanten Systemen von OpenAI gespeichert worden waren. Antragsgemäß urteilte das Landgericht, dass OpenAI unter anderem es zu unterlassen hat, die Texte zu speichern und in seinen Modellen auszugeben, Informationen über die Nutzung und damit erzielte Erträge herauszugeben sowie zu Schadensersatz.
Begrüßenswerte Entscheidung – die Vervielfältigung durch ChatGPT ist rechtswidrig
Die Rechtswidrigkeit der Vervielfältigung durch ChatGPT
Das Landgericht (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/42o1413924-lg-muenchen-i-gema-openai-chatgpt-songtexte-ki?utm_econtactid=CWOLT000016356902&utm_crmid=) hält fest, dass durch die Speicherung und Wiedergabe in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte gegeben sind. Im Detail geht es darum, ob die im Sinne des Urheberrechtes relevante Vervielfältigung der dem Gericht vorliegenden Liedtexte durch ChatGPT rechtswidrig ist.
Keine Ausnahme aufgrund Data Mining (§ 44 b UrhG) oder § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk
Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b Urheberrechtsgesetz (UrhG) noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt. Das Text und Data Mining erlaubt das automatisierte Absuchen des Internets und das Sammeln von Daten auch aus urheberrechtlich geschützten Werken zu Analysezwecken. Ob darunter das Training von KI fällt, war schon bei der Klageerhebung absolut umstritten.
Die Entstehung der Datenansammlung
Zwar deckten die Vorschriften erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenansammlung für das Training ab, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Gerade aber kein Text und Data Mining liegt hingegen hier vor.
OpenAI`s fehlerhafte Annahme
Im Gegensatz zur Auffassung von ChatGPT/OpenAI werden – nach Auffassung der entscheidenden Kammer – hingegen nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke als solche in der geschützten Werkform vervielfältigt. Durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen. Eine andere Auslegung oder gar eine analoge Anwendung lehnte die Kammer mangels einer Regelungslücke ausdrücklich ab.
Keine Einwilligung der Rechteinhaber/Innen
Der Eingriff durch OpenAI ist im Gegensatz zur Annahme von ChatGPT auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt. Denn das Training von Modellen sei nicht als eine übliche und bekannte und damit auch erwartbare Nutzungsart zu werten, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.
Die Wiedergabe ist eine urheberrechtlich relevante, zustimmungsbedürftige Handlung
Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs hat OpenAI gemäß der Entscheidung der entscheidenden Kammer ohne rechtliche Grundlage die vorliegenden Liedtexte in ihrer geschützten Werkform vervielfältigt.
Des Weiteren aber hat ChatGPT auch die Werkform öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die ursprünglichen Original-Elemente der Liedtexte immer sofort wieder erkennbar – die Verantwortung ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht auf Seiten der Nutzer, sondern auf Seiten von OpenAI.
Die Vorsitzende Richterin, Frau Schwager, fasste die Entscheidung am Ende der Urteilsverkündung mit folgendem Bild zusammen: Man habe eine hochintelligente Beklagte, die in der Lage sei, modernste Technologien zu entwickeln. Da mute es doch erstaunlich an, dass sie nicht erkenne: Wenn man etwas bauen wolle und Bauteile brauche – „dann erwerben Sie sie und nutzen nicht das Eigentum anderer.“



