Am 3. März hat das Bundeskabinett nach langen Verhandlungen den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (kurz auch „Sorgfaltspflichtengesetz“ oder „Lieferkettengesetz“ genannt) beschlossen. Das Gesetz dient der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage und legt hierzu für bestimmte Unternehmen Anforderungen an das Management von Lieferketten fest. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.
Zugleich arbeitet auch die EU-Kommission an einem Legislativvorschlag zu Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt in der Lieferkette. Die EU-Regelungen könnten sogar über die Regelungen des deutschen Gesetzentwurfs hinausgehen.
In jedem Falle werden sich Unternehmen als Adressaten der neuen gesetzlichen Regelungen auf die zur Erfüllung menschenrechtlicher und umweltrechtlicher Sorgfaltspflichten erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten haben. Dies gilt in besonderem Maße für Branchen, die in besonderem Maße auf sensitive Rohstoffe und Vorprodukte angewiesen waren und von den Regelungen anderer Staaten bislang nicht betroffen waren. Zudem zeichnet sich bereits jetzt ab, dass auch Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der zu erwartenden Gesetzgebung fallen, jedenfalls indirekt von den Änderungen betroffen sein werden und ebenfalls tätig werden müssen.
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